Allgemeine Geschäftsbedingungen der WOOD&COMPOSITE GmbH

I.Allgemeines
1 Diese Bedingungen sind auf die Ausführung von Neubau-Umbau-, Reparatur- und Änderungsarbeiten an Booten und Compositebauteilen, die Lagerung, sowie den Handel mit den Selben durch die Wood&Composite GmbH, in der Folge Manufaktur genannt, anwendbar.

2 Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, hat das keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Besteller und Manufaktur verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck des Vertrages möglichst nahe kommen.

II.Vertragsabschluss
1 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen zwischen der Manufaktur und dem Besteller bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (normaler Postverkehr und E-Mail).

2 Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung durch die Manufaktur zustande („Auftragsbestätigung“).

3 Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit die Manufaktur diese schriftlich akzeptiert hat.

4 Die Manufaktur verpflichtet sich, die Arbeiten fachgerecht auszuführen oder durch Dritte fachgerecht ausführen zu lassen.

III.Preise und Zahlungsbedingungen
1 Die vereinbarten Preise verstehen sich netto in Schweizerfranken (exkl. MWST) und gelten für Lieferung ab Manufaktur. Sie sind ohne Abzüge oder Rückbehalte zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Lieferung der bestellten Sache erfolgt in der Regel nach dem Zahlungseingang des vereinbarten Preises.

2 Unsere Offerten und Angebote sind grundsätzlich Kostenpflichtig.

3 Eine Verrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4 Sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel für Fracht und Versicherungen gehen zu Lasten des Bestellers.

5 Der Besteller hat alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen.

6 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil der Manufaktur üblichen Zinsverhältnissen richtet.

IV.Lieferfristen
1 Eine Frist für die Ausführung der Arbeiten ist für die Manufaktur nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt und der Umfang einer allfälligen Verzugsentschädigung schriftlich festgehalten worden ist.

2 Die Frist beginnt mit Abschluss des Vertrages bzw. sobald alle Voraussetzungen für den Beginn der Arbeit vorliegen. Sie gilt als eingehalten, wenn das Boot/Objekt abnahmebereit ist.

3 Der Besteller kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Manufaktur vornimmt und dies die Manufaktur ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Besteller sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.

4 Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, welche die Manufaktur nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Besteller unverzüglich mit.

5 Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Bestellers, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Besteller kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.

V.Sicherheiten
1 Die Manufaktur behält sich vor, bis zur Befriedigung ihrer Forderungen das Retentionsrecht nach den Art. 895 ff. ZGB geltend zu machen.

2 An Booten/Objekten, welche nicht im Eigentum des Bestellers stehen, werden Arbeiten nur gegen vorgängige Leistung einer angemessenen Sicherheit vorgenommen.

VI.Transport
1 Das Boot/Objekt, an dem Arbeiten vorzunehmen sind, ist vom Besteller auf seine Kosten bei der Manufaktur anzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen. Ein auf Verlangen des Bestellers durchgeführter An- oder Abtransport des Bootes/Objektes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung – erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Die Manufaktur braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.

2 Bei An- oder Abtransport trägt der Besteller die Transportgefahr.

3 Übernimmt die Manufaktur den Transport, erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Besondere Wünsche betreffend Transport und Versicherung sind rechtzeitig bekannt zu geben.

4 Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens der Manufaktur nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen. Die Manufaktur empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.

VII.Gewährleistung
1 Die Manufaktur leistet für die Dauer von 12 Monaten nach Ablieferung („Gewährleistungsfrist“) gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr für die fachgemässe und sorgfältige Ausführung der von ihr vorgenommenen Arbeiten.

2 Die Gewährleistung für vom Besteller oder Dritten gelieferte Bestandteile entspricht der von diesen gewährte Gewährleistung, maximal der gemäss Ziff. II.3. hiervor vereinbarten.

3 Erweist sich das Boot/Objekt oder Teile desselben als schadhaft und sind diese Mängel nachweislich auf mangelhafte Ausführung oder auf fehlerhaftes, von der Manufaktur geliefertes Material zurückzuführen, so wird die Manufaktur diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist durch Instandstellung oder Auswechseln von schadhaften Teilen beseitigen. Voraussetzung ist, dass der Manufaktur diese Mängel während der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

4 Für Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung übernimmt die Manufaktur die Gewährleistung im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, allerdings nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Der Erfüllungsort ist der Sitz der Manufaktur.

5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller nicht sofort geeignete Massnahmen zur Schadenminderung trifft oder sofern der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der Manufaktur Arbeiten am Boot/Objekt ausführen.

6 Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

VIII.Haftung
1 Die Manufaktur haftet gegenüber dem Besteller für Schäden, soweit diese von ihrem Personal anlässlich der Ausführung der ihr vom Besteller übertragenen Arbeiten oder bei der Beseitigung von Mängeln gemäss Ziff. VII nachweislich durch grobes Verschulden verursacht worden sind. Das Selbe gilt für Material das vom Besteller angeliefert und bis zum Einbau in das Werk in der Manufaktur eingelagert wird. Absichtlich oder grobfahrlässig verschuldete Schäden ersetzt die Manufaktur unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie für Personenschäden unbegrenzt, für Sachschäden bis zum Betrage von 100‘000 CHF je Schadenereignis und für Vermögensschäden höchstens bis zum Betrage von 50‘000 CHF je Schadenereignis.

2 Der Besteller hat für Schäden einzustehen, die durch ihn selber oder sein Personal oder durch von ihm zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien verursacht werden.

3 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn oder von indirekten Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund solche Schäden oder Verluste geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

4 Vorbehalten bleibt die Haftung nach dem Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht

IX.Gefahrtragung
1 Der Besteller trägt das Risiko der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Verlustes des Bootes/Objektes während der Ausführung der Arbeiten – ungeachtet davon, wo diese ausgeführt werden – und während des Transportes oder der Lagerung des Bootes/Objektes.

2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

IV.Gerichtsstand
1 Gerichtsstand für den Besteller wie auch für die Manufaktur ist der Sitz der Manufaktur. Es gilt das Schweizer Recht.
AGB 01.04.2021. Ersetzt alle Vorgängerversionen